{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eea4968606bcf16f20d6edac235d28ac"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_61_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_61", "Checksum": "43daa7155ef6b2e33b952a3282baae46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 09.08.2017 I 2017 61\nRegeste:\nUnfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung\n\n 3\ndas schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche\noder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern\nWorten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 134 V 109 Erw. 9.5; Urteil des Bundesgerichts (BGer) 8C_588/2013 vom 16.1.2014 Erw. 4.3.4; RKUV 200 Nr. 8 395\nS. 317 Erw. 3; BGE 119 V 337 Erw. 1; BGE 117 V 360 Erw. 4a je mit Hinweisen).\n\nOb zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung\nein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die\nVerwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit\nHinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V\n338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b).\n\n1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren voraus,\ndass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis\ndann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich\ngeeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint\n(BGE 129 V 177 Erw. 3.2; BGE 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dabei ist\nes Aufgabe des Arztes, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen,\nwährend es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III\n110 Erw. 2).\n\nDie Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch\nobjektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die\nadäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2).\nUnfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die\nUntersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der\nPerson des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind.\nVon organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden\nAbklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des BGer 8C_849/2011 vom\n29.5.2012 Erw. 4.1 m.w.H.).\n\n4\n1.3 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz\nhat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen\nvorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 43 Rz. 18). Was notwendig ist,\nergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen\nsind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind\ndie für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in\nder Folge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE\n125 V 146 Erw. 2c; 121 V 47 Erw. 2a) erstellt ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 12).\nAuf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches\ndes Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei\npflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt,\nden eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene\nBeweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen\nantizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör\nnach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf\nBGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen).\n\n1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche\nBeweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle\nBeweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und\ndanach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige\nBeurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.\n\n1.4.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf\nAngaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines\nArztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange\numfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese\nabgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge\nund in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen der Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den\nBeweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft\neines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag\ngegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a;\nBGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen).\n\n"}