{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eea4968606bcf16f20d6edac235d28ac"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_61_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_61", "Checksum": "43daa7155ef6b2e33b952a3282baae46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Gion Tomaschett, Vizepräsident\nMLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________ AG,\nVorinstanz,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________\n\nGegenstand Unfallversicherung (Kausalität)\nSachverhalt:\n\nA. C.___ (geb. .___.1975) arbeitete im Personalwesen bei der D.____ GmbH\nin O.___ und war in dieser Funktion bei der B.___ AG (kurz: B.____), gegen die\nFolgen von Unfällen versichert. Am 10. November 2016 stolperte sie im Büro und\num nicht hinzufallen, fing sie ihr eigenes Gewicht mit der rechten Hand auf, indem sie sich an der Wand abstützte. Sie erlitt dadurch einen Stich ins Handgelenk (Vi-act. 1).\n\nB. Wegen der anhaltenden Handgelenksschmerzen begab sich C.___ am 16.\nJanuar 2017 zur Sprechstunde in die P.___ (Klinik) (Vi-act. 5 = Bf-act. 2). Ein Ar-\nthro-MRI des rechten Schultergelenks vom 20. Januar 2017 zeigte eine gelenksseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit Unterflächeneinriss bei breit erhaltener Insertion am Tuberculum majus, eine SLAP-Läsion Typ I und eine reduzierte Höhe des Subacromialraums bei Acromion Typ II (keine Bursitis subacromialis) (Vi-act. 5.1 = Bf-act. 3).\n\nC. Am 21. Februar 2017 wurde bei C.___ in der Q.___ (Klinik) eine Schulterarthroskopie rechts (arthroskopische LBS-Tenodese sowie Supraspinatussehne-\nReinsertion in Suture-bridge-Technik) vorgenommen (Vi-act. 25). Die B.____\nlehnte es mit Schreiben vom 22. Februar 2017 ab, die Kosten für diese Operation\nzu übernehmen. Der beratende Arzt sei nach Sichtung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gekommen, dass die aktuellen Schulterbeschwerden nicht\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. November 2016 stehen würden (Vi-act. 10). Nachdem sich\nC.____ damit nicht einverstanden erklärte, erliess die B.____ am 8. März 2017\neine ablehnende Verfügung (Vi-act. 14). Eine Kopie dieser Verfügung wurde der\nA.____ AG (kurz: A._____) zugestellt.\n\nD. Am 22. März 2017 erhob C.____ Einsprache gegen die Verfügung vom 8.\nMärz 2017 (Vi-act. 20). Mit Eingaben vom 28. März 2017 und vom 10. April 2017\nerhob auch die A.____ Einsprache (Vi-act. 23+30).\n\nE. Am 12. April 2017 nahm med.pract. F.____ (FMH für Physikalische Medizin\nund Rehabilitation, MAS Arbeit und Gesundheit, ETHZ) als Vertrauensärztin der\nB.____ Stellung zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden von C.____ (Viact. 32). Nach Beurteilung von med.pract. G.____ stehen die Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusammenhang mit\ndem Ereignis vom 10. November 2016.\n\n2\nF. Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 (Bf-act. 8) wies die B.____ die\nEinsprachen ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.\n\nG. Am 8. Juni 2017 erhob die A.____ gegen den am 8. Mai 2017 versandten\nEntscheid der B.____ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:\n1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 5. Mai\n2017 und die Verfügung vom 8. März 2017 seien aufzuheben.\n2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.\n\n3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen zurückzuweisen.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 lässt die Vorinstanz die Abweisung\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung\n(UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung\nbei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch\nauf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).\nErleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung\nder körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf\neine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).\n\n1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.\n\n1.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten\noder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des\nnatürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass\n\n"}