Des Weiteren wäre zu prüfen, ob A.________ (als ADHS-Coach) die nach den konkreten Umständen erforderliche Leistung zu gewährleisten vermag. Dazu kann die IV-Stelle allenfalls auch Rückfragen bspw. bei der Schweizerischen Fachgesellschaft ADHS tätigen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.