Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung der Kostenübernahme unter einem anderen Titel drängt sich vorliegend nicht auf, zumal die Massnahmen der Sonderschulung seit 2008 in der Verantwortung der Kantone sind (vgl. vorstehende Erw. 4.2). In diesem Sinne kann der Beschwerdeführer allenfalls bei der kantonalen Abteilung für Sonderpädagogik nachfragen, ob die fragliche Massnahme übernommen werde. Zudem verweist die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf die Krankenkasse.