5. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei, damit diese prüfen könne, ob sie die entsprechende Behandlung allenfalls unter einem anderen Titel übernehmen könne (nach altem Recht wären z.B. auch "pädagogisch-therapeutische Massnahmen der Sonderschulung" in Frage gekommen, konkret Massnahmen bei Volksschulbesuch).