13 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass offen bleiben kann, ob im konkreten Fall eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Massnahme vorliegt, und/oder ob es sich bei A.________ um eine medizinische Hilfsperson handelt, da seine Behandlung nicht aufgrund einer schriftlichen Anordnung oder unter der Verantwortung eines Arztes im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG erfolgt. Somit hat die IV-Stelle die Kostengutsprache zu Recht abgelehnt.