Ärztin notwendig, in welcher Beginn, Dauer, Art und Umfang der durchzuführenden Massnahmen festgelegt sein müssen, mit dem Hinweis, dass die angeordneten Massnahmen Leistungen der IV betreffen. Bei unselbständig tätigen medizinischen Hilfspersonen tragen die verordnenden Ärzte/-innen die Verantwortung bezüglich der fachgerechten Durchführung der Massnahme (KSME Rz. 1203; vgl. auch Bundesgerichtsurteil I 410/01 vom 30.4.2002 Erw. 1f. m.V.a. BGE 121 V 9 Erw. 5a). Die vorliegend fragliche Behandlung wurde jedoch weder von einem Arzt schriftlich angeordnet, noch erfolgt sie unter Aufsicht bzw. Beizug eines Arztes.