Bereits aus dem Gesetz (und nicht erst der Verordnung) ergibt sich jedoch, dass medizinische Hilfspersonen nur auf Anordnung eines Arztes tätig werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG). Soweit die Behandlung einer selbständig tätigen medizinischen Hilfsperson übertragen wird, ist eine schriftliche Anordnung des/der die betreffenden Massnahmen überwachenden Arztes/Ärztin notwendig, in welcher Beginn, Dauer, Art und Umfang der durchzuführenden Massnahmen festgelegt sein müssen, mit dem Hinweis, dass die angeordneten Massnahmen Leistungen der IV betreffen.