26bis N 3). Demnach wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter Leistungserbringer die nach den konkreten Umständen erforderliche Leistung zu gewährleisten vermag, wobei der Umstand, dass ein Leistungserbringer in den Verwaltungsweisungen nicht genannt wird, die Pflicht der IV zur Vergütung von durch Angehörige dieser Berufsgattung erbrachten Leistungen nicht zwingend ausschliesst (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 4). Aus einer sog. ZSR-Nummer kann zwar auf eine Tarifvereinbarung mit der Kranken- oder Invalidenversicherung geschlossen werden;