Aus Art. 26bis Abs. 1 IVG ergeben sich die Anforderungen der Versicherung nicht abschliessend. Zudem wird auf die kantonalen Vorschriften verwiesen. Gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz (§ 18 Abs. 2 GesG [SRSZ 571.110] vom 16. Oktober 2002) bzw. der Gesundheitsverordnung (GesV; SRSZ 571.111) vom 23. Dezember 2003 handelt es sich bei der von A.________ ausgeübten Tätigkeit nicht um einen der Bewilligungspflicht unterliegenden Beruf (vgl. § 7 GesV). Der Bundesrat hat sodann von seiner Kompetenz, Zulassungsvorschriften zu erlassen (gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVG), nur hinsichtlich der Pädakustiker Gebrauch gemacht (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 3).