4.3.2 Es ist unbestritten, dass A.________ keine der oben erwähnten Tätigkeiten ausübt (vgl. auch Erw. 4.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Begriff "medizinische Hilfspersonen" nicht zu "eng" ausgelegt werden darf (unter Hinweis auf Art. 26bis IVG, wonach dem Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen freisteht, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen). Bei der KSME handle es sich lediglich um eine Verwaltungsweisung, welche sich an die Durchführungsstellen richte und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sei.