Es kann somit vorliegend nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12ff. IVG vorliegt, von weitergehenden Abklärungen diesbezüglich kann jedoch aus nachfolgenden Gründen (insbesondere Erw. 4.4) abgesehen werden. 4.3.1 Gemäss KSME üben medizinische Hilfspersonen folgende Tätigkeiten aus: Krankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Psychotherapie. Diese sind, wenn sie die kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung erfüllen und sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt, ebenfalls zur Durchführung medizinischer Massnahmen ermächtigt (KSME Rz. 1202).