Zu diesem Zeitpunkt übernahmen die Kantone die volle Verantwortung für die Sonderschulung und die sonderpädagogischen Massnahmen von Kindern und Jugendlichen ab Geburt bis maximal zur Erfüllung des 20. Altersjahres (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14-14bis N 2; vgl. auch Kantonales Sonderpädagogisches Konzept Kanton Schwyz des Amtes für Volksschulen und Sport vom Oktober 2010, S. 5).