a IVG entnehmen lässt, wonach logopädische und psychomotorische Therapien keine medizinischen Massnahmen darstellen. Diese wurden im Rahmen des NFA (Neugestaltung des 11 Finanzausgleichs 2008), als sich die Invalidenversicherung aus der Sonderschulfinanzierung zurückzog, von den medizinischen Massnahmen ausgenommen. Zu diesem Zeitpunkt übernahmen die Kantone die volle Verantwortung für die Sonderschulung und die sonderpädagogischen Massnahmen von Kindern und Jugendlichen ab Geburt bis maximal zur Erfüllung des 20. Altersjahres (Meyer/Reichmuth, a.a.