KSME Anhang als medizinische Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV Anhang die kinderpsychiatrische Behandlung des Kindes und seiner Familie, eine entsprechende medikamentöse Therapie sowie Ergotherapie, nicht aber Logopädie, Psychomotorik-, Spezial- oder Stützunterricht, Massnahmen der integrativen schulischen Förderung oder andere unterstützende Massnahmen anerkannt (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Im Kreisschreiben wird insbesondere konkretisiert, was sich bereits aus Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG entnehmen lässt, wonach logopädische und psychomotorische Therapien keine medizinischen Massnahmen darstellen.