4.2 In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle nicht näher begründet, weshalb die Therapiemassnahmen bei A.________ keine Behandlung darstelle, welche die IV finanziere. Indes ist vorliegend nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die von A.________ (Dipl. Maltherapeut APK; Verhaltenstrainer / AD(H)S-Coach ICP) angebotene Methode für die Behandlung des AD(H)S des Beschwerdeführers wissenschaftlich anerkannt und somit als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12f. IVG betrachtet werden kann. Zudem werden gemäss KSME Anhang als medizinische Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV