4.1 Medizinische Massnahmen müssen wirtschaftlich, einfach und zweckmässig sowie wissenschaftlich anerkannt sein. Massgebend ist im Bereich der medizinischen Massnahmen der medizinische Wissenschaftlichkeitsbegriff. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Behandlungsmethode, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Behandlung (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 12 N 26 m.V.a. BGE 115 V 191 Erw. 4, BGE 114 V 22 und BGE 121 V 289 Erw. 7a; vgl. auch mit Art. 2 Abs. 1