Der Beschwerdeführer habe eine reduzierte visuelle Wahrnehmung. Er könne vor allem die Details eines Bildes erfassen, habe jedoch Mühe, Zusammenhänge zu erkennen. Die Qualität seiner Leistung in der visuellen Wahrnehmung leide zudem unter seinem hohen Arbeitstempo. Des Weiteren bereite ihm vor allem die Wahrnehmung von Gesichtern grosse Mühe. Er könne diese kaum adäquat wahrnehmen. Er fokussiere auf den Mund, nicht auf die Augen und nehme das Gesicht nicht ganzheitlich wahr. Die auditive Verarbeitung von Informationen sei beim Beschwerdeführer leicht beeinträchtigt. Er habe zum Teil Schwierigkeiten, laute Geräusche zuordnen zu können. Sein Tempo sei bei diesen Aufgaben verlangsamt.