die selbständig tätige medizinische Hilfsperson vorliegen würde, was hier ebenso wenig der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei zudem für einen Kostenübernahmeantrag explizit an seine Krankenkasse verwiesen worden. 3. Aus den Akten ergeben sich u.a. folgende Angaben zum Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers.