Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass es sich bei A.________ und seiner Tätigkeit in der Gestaltungspraxis nicht um eine von der Invalidenversicherung zu übernehmende Massnahme bzw. nicht um eine anerkannte "medizinische Hilfsperson" i.S. des für die IV-Stelle verbindlichen Kreisschreibens (KSME) handle, welche unter Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle zur Durchführung medizinischer Massnahmen ermächtigt wäre. Im Übrigen wäre selbst eine "medizinische Hilfsperson" zur Durchführung medizinischer Massnahmen nur auf ärztliche Anordnung hin ermächtigt, d.h. wenn eine schriftliche Anordnung des die Durchführung der betreffenden Massnahme überwachenden Arztes an