2.5 Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass es sich bei A.________ und seiner Tätigkeit in der Gestaltungspraxis nicht um eine von der Invalidenversicherung zu übernehmende Massnahme bzw. nicht um eine anerkannte "medizinische Hilfsperson" i.S. des für die IV-Stelle verbindlichen Kreisschreibens (KSME) handle, welche unter Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle zur Durchführung medizinischer Massnahmen ermächtigt wäre.