Der Begriff "medizinische Hilfsperson" dürfe zudem nicht zu eng ausgelegt werden. Das KSME sei lediglich eine Verwaltungsweisung, welche für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sei. Bei der Behandlung durch A.________ handle es sich sodann um eine "fortführende" Therapie, welche die gleichen Ziele verfolge wie die Ergotherapie, welche nicht erfolgreich war. Es würde daher keinen Sinn machen, die besagte Ergotherapie weiterzuführen, nachdem eine andere, kostengünstigere Therapie existiere, welche die gleichen Ziele verfolge und den gewünschten Erfolg herbeizuführen vermöge.