2.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Juni 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Behandlung durch A.________ zweifellos als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV angesehen werden könne. Unter Hinweis auf den Bericht von A.________ vom 4. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer zudem fest, dass die medizinische Massnahme auch das 5 Kriterium der Einfachheit und der Zweckmässigkeit erfülle. Der Begriff "medizinische Hilfsperson" dürfe zudem nicht zu eng ausgelegt werden.