2.3 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Therapiemassnahmen bei A.________ keine Behandlung darstellen würden, welche die IV finanziere und er auch keine Anerkennungen habe, um mit der IV Leistungen zu verrechnen. Der Besitz einer NIF-Nummer sei dafür nicht ausreichend. A.________ sei kein von der IV anerkannter Therapeut. Die IV- Stelle würde jedoch keineswegs an der Wichtigkeit und an einem positiven Erfolg mit der therapeutischen Begleitung von A.________ zweifeln.