Mit den Einwänden vom 5. April 2017 führte der Vater des Beschwerdeführers u.a. aus, dass beim Beschwerdeführer eine massive Suchttendenz erkennbar sei und er keine Impulskontrolle habe. Aufgrund des wöchentlichen Besuchs bei A.________ seien bereits erste Anzeichen einer Verbesserung erkennbar. Aus finanziellen Gründen hätten sie jedoch die Sitzungen auf alle zwei Wochen kürzen müssen, was bereits am Verhalten und am Aufkeimen von alten bzw. negativen Verhaltensmustern beim Beschwerdeführer feststellbar sei (IV-act. 22-1f./5).