2.2 Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantragte der Vater des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle Kostengutsprache für eine nichtärztliche Therapie. In 4 der Begründung führte er aus, dass beim Beschwerdeführer im Sommer 2014 eine hyperkinetische Störung des sozialen Verhaltens (F90.1: ADHS) diagnostiziert und ihm deshalb am 4. August 2015 Kostengutsprache für die Ergotherapie für zwei Jahre erteilt worden sei. Die Behandlung sei mehr oder weniger ohne grosse Fortschritte erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Ergotherapie über ein Jahr lang einmal wöchentlich besucht.