1.3, mit Verweis auf das Urteil I 569/00 vom 6.7.2001 des Eidg. Versicherungsgerichts; vgl. auch VGE I 2013 142 vom 6.3.2014 Erw. 2.2). 2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 zur Welt kam (vgl. IV-act. 10; Ingress lit. B). Dementsprechend hat er grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.