1.6 Als medizinische Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV Anhang werden die kinderpsychiatrische Behandlung des Kindes und seiner Familie, eine entsprechende medikamentöse Therapie sowie Ergotherapie, nicht aber Logopädie, Psychomotorik-, Spezial- oder Stützunterricht, Massnahmen der integrativen schulischen Förderung oder andere unterstützende Massnahmen anerkannt (vgl. Anhang 7 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME; gültig ab 1.6.2017] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Fussnote 3 zu Ziff. 1.3, mit Verweis auf das Urteil I 569/00 vom 6.7.2001 des Eidg.