{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7787021bd6b470c62446a46715337b81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_57_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_57", "Checksum": "e7a158f2607b9afd33ff3102fc8a8f41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Oktober 2002) bzw. der Gesundheitsverordnung (GesV; SRSZ 571.111)\nvom 23. Dezember 2003 handelt es sich bei der von A.________ ausgeübten\nTätigkeit nicht um einen der Bewilligungspflicht unterliegenden Beruf (vgl. § 7\nGesV). Der Bundesrat hat sodann von seiner Kompetenz, Zulassungsvorschriften zu erlassen (gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVG), nur hinsichtlich der Pädakustiker\nGebrauch gemacht (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 3). Demnach wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter Leistungserbringer die\nnach den konkreten Umständen erforderliche Leistung zu gewährleisten vermag,\nwobei der Umstand, dass ein Leistungserbringer in den Verwaltungsweisungen\nnicht genannt wird, die Pflicht der IV zur Vergütung von durch Angehörige dieser\nBerufsgattung erbrachten Leistungen nicht zwingend ausschliesst (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 4). Aus einer sog. ZSR-Nummer kann zwar auf\neine Tarifvereinbarung mit der Kranken- oder Invalidenversicherung geschlossen\nwerden; deren Bestehen ist im Invalidenversicherungsrecht indes weder\nVoraussetzung der Leistungspflicht im Einzelfall, noch kann die versicherte\nPerson daraus den Rechtsanspruch ableiten, dass die IV für die\nBehandlungskosten aufzukommen hätte (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_917/2011\nvom 28.3.2012 Erw. 6.2 m.V.a. ZAK 1976 512; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr.\n232 vom 2.3.2006 S. 2). Bereits aus dem Gesetz (und nicht erst der Verordnung)\nergibt sich jedoch, dass medizinische Hilfspersonen nur auf Anordnung eines\nArztes tätig werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG). Soweit die Behandlung\neiner selbständig tätigen medizinischen Hilfsperson übertragen wird, ist eine\nschriftliche Anordnung des/der die betreffenden Massnahmen überwachenden\nArztes/Ärztin notwendig, in welcher Beginn, Dauer, Art und Umfang der durchzuführenden Massnahmen festgelegt sein müssen, mit dem Hinweis, dass die angeordneten Massnahmen Leistungen der IV betreffen. Bei unselbständig tätigen\nmedizinischen Hilfspersonen tragen die verordnenden Ärzte/-innen die Verantwortung bezüglich der fachgerechten Durchführung der Massnahme (KSME Rz.\n1203; vgl. auch Bundesgerichtsurteil I 410/01 vom 30.4.2002 Erw. 1f. m.V.a.\nBGE 121 V 9 Erw. 5a). Die vorliegend fragliche Behandlung wurde jedoch weder\nvon einem Arzt schriftlich angeordnet, noch erfolgt sie unter Aufsicht bzw. Beizug\neines Arztes.\n\n13\n4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass offen bleiben kann, ob im konkreten\nFall eine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte\nMassnahme vorliegt, und/oder ob es sich bei A.________ um eine medizinische\nHilfsperson handelt, da seine Behandlung nicht aufgrund einer schriftlichen Anordnung oder unter der Verantwortung eines Arztes im Sinne von Art. 14 Abs. 1\nlit. a IVG erfolgt. Somit hat die IV-Stelle die Kostengutsprache zu Recht abgelehnt.\n\n5. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, dass die Sache an die\nIV-Stelle zurückzuweisen sei, damit diese prüfen könne, ob sie die entsprechende Behandlung allenfalls unter einem anderen Titel übernehmen könne (nach altem Recht wären z.B. auch \"pädagogisch-therapeutische Massnahmen der Sonderschulung\" in Frage gekommen, konkret Massnahmen bei Volksschulbesuch).\n\nEine Rückweisung zur weiteren Abklärung der Kostenübernahme unter einem\nanderen Titel drängt sich vorliegend nicht auf, zumal die Massnahmen der Sonderschulung seit 2008 in der Verantwortung der Kantone sind (vgl. vorstehende\nErw. 4.2). In diesem Sinne kann der Beschwerdeführer allenfalls bei der kantonalen Abteilung für Sonderpädagogik nachfragen, ob die fragliche Massnahme\nübernommen werde. Zudem verweist die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf die Krankenkasse.\n\nDie IV-Stelle hat sodann in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass\nwenn die Durchführungsstelle die Anforderungen erfülle, könne ein neues Gesuch gestellt werden. Sollte für die fragliche Behandlung bei A.________ eine\nschriftliche ärztliche Anordnung durch einen die betreffende Massnahme überwachenden Facharzt (z.B. KJPD) erfolgen, müsste die IV-Stelle erneut prüfen, ob\nes sich bei der Behandlung im konkreten Einzelfall um eine wissenschaftlich anerkannte, wirtschaftliche, einfache und zweckmässige medizinische Massnahme\nhandelt. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ergotherapie\nbeim Beschwerdeführer mangels eines genügenden Fortschritts und fehlender\nGruppe abgeschlossen werden musste. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob\nA.________ (als ADHS-Coach) die nach den konkreten Umständen erforderliche\nLeistung zu gewährleisten vermag. Dazu kann die IV-Stelle allenfalls auch Rückfragen bspw. bei der Schweizerischen Fachgesellschaft ADHS tätigen.\n\n6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\nabzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.\n\n14\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er\nhat am 12. Juni 2017 Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n"}