{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7787021bd6b470c62446a46715337b81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_57_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_57", "Checksum": "e7a158f2607b9afd33ff3102fc8a8f41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Indes ist vorliegend nicht ohne weiteres ersichtlich, dass\ndie von A.________ (Dipl. Maltherapeut APK; Verhaltenstrainer / AD(H)S-Coach\nICP) angebotene Methode für die Behandlung des AD(H)S des Beschwerdeführers wissenschaftlich anerkannt und somit als medizinische Massnahme im Sinne\nvon Art. 12f. IVG betrachtet werden kann. Zudem werden gemäss KSME Anhang\nals medizinische Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV Anhang die kinderpsychiatrische Behandlung des Kindes und seiner Familie, eine\nentsprechende medikamentöse Therapie sowie Ergotherapie, nicht aber Logopädie, Psychomotorik-, Spezial- oder Stützunterricht, Massnahmen der integrativen schulischen Förderung oder andere unterstützende Massnahmen anerkannt (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Im Kreisschreiben wird insbesondere konkretisiert, was sich bereits aus Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG entnehmen lässt, wonach\nlogopädische und psychomotorische Therapien keine medizinischen\nMassnahmen darstellen. Diese wurden im Rahmen des NFA (Neugestaltung des\n11\nFinanzausgleichs 2008), als sich die Invalidenversicherung aus der\nSonderschulfinanzierung zurückzog, von den medizinischen Massnahmen\nausgenommen. Zu diesem Zeitpunkt übernahmen die Kantone die volle\nVerantwortung für die Sonderschulung und die sonderpädagogischen\nMassnahmen von Kindern und Jugendlichen ab Geburt bis maximal zur Erfüllung\ndes 20. Altersjahres (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14-14bis N 2; vgl. auch\nKantonales Sonderpädagogisches Konzept Kanton Schwyz des Amtes für\nVolksschulen und Sport vom Oktober 2010, S. 5).\n\nA.________ verfügt unbestritten nicht über eine kinderpsychiatrische Ausbildung\nund führt beim Beschwerdeführer keine medikamentöse Therapie durch. Sodann\nkann es sich bei den fraglichen Therapiemassnahmen auch nicht um eine Fortführung der (abgeschlossenen) Ergotherapie handeln, zumal A.________ nicht\nüber die notwendige Ausbildung eines Ergotherapeuten verfügt (vgl. Art. 48 Abs.\n1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom\n27.6.1995). Es kann somit vorliegend nicht ohne weiteres davon ausgegangen\nwerden, dass eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12ff. IVG vorliegt,\nvon weitergehenden Abklärungen diesbezüglich kann jedoch aus nachfolgenden\nGründen (insbesondere Erw. 4.4) abgesehen werden.\n\n4.3.1 Gemäss KSME üben medizinische Hilfspersonen folgende Tätigkeiten aus:\nKrankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Psychotherapie. Diese sind, wenn sie die kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung erfüllen und sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt, ebenfalls zur\nDurchführung medizinischer Massnahmen ermächtigt (KSME Rz. 1202).\n\n4.3.2 Es ist unbestritten, dass A.________ keine der oben erwähnten Tätigkeiten\nausübt (vgl. auch Erw. 4.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Begriff \"medizinische Hilfspersonen\" nicht zu \"eng\" ausgelegt werden darf (unter\nHinweis auf Art. 26bis IVG, wonach dem Versicherten die Wahl unter den\nmedizinischen Hilfspersonen freisteht, wenn sie den kantonalen Vorschriften und\nden Anforderungen der Versicherung genügen). Bei der KSME handle es sich\nlediglich um eine Verwaltungsweisung, welche sich an die Durchführungsstellen\nrichte und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sei.\n\n4.3.3 Verwaltungsweisungen richten sich zwar an die Durchführungsstellen und\nsind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei\nseiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall\nangepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen\nBestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von\nVerwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der\n\n12\nrechtlichen Vorgaben darstellen. Das KSME ist eine typische gerichtlich überprüfbare Verwaltungsweisung mit erheblichen Aussenwirkungen, deren Konsultation im Streitfall unumgänglich ist (BGE 133 V 257 Erw. 3.2; BGE 133 V 450 Erw.\n2.2.4; Bundesgerichtsurteil 9C_16/2014 vom 25.6.2014 Erw. 3.3).\n\n"}