{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7787021bd6b470c62446a46715337b81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_57_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_57", "Checksum": "e7a158f2607b9afd33ff3102fc8a8f41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen / medizinische Massnahmen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:18:50", "Checksum": "2598d26a269866910c1ec64e4b6d834b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 57\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Geburtsgebrechen / medizinische Massnahmen) | Invalidenversicherung\n\nDie Ergotherapie wurde aufgrund von Terminschwierigkeiten beendet, da eine\nErgotherapie beim Beschwerdeführer nur in einer Gruppe Sinn mache und er\nschon mit drei verschiedenen Kindern gearbeitet habe. Mit den Eltern sei besprochen worden, dass der Beschwerdeführer in der Ergotherapie mehrheitlich\nnur im Gruppensetting an seinen Schwierigkeiten arbeiten könne, da er im Einzelsetting angepasst mitarbeite. Falls sich eine geeignete Gruppenkonstellation\nergebe, werde die Therapeutin diese den Eltern anbieten, ansonsten werde die\nTherapie beendet und die Eltern würden im Alltag (Freizeitbeschäftigung, Lager\netc.) mit dem Beschwerdeführer an seinen Sozialkompetenzen arbeiten (IV-act.\n18-3f./8).\n\n3.4 A.________ (Dipl. Maltherapeut APK, Verhaltenstrainer/AD(H)S-Coach\nICP) führte in seinem Schreiben vom 4. Februar 2017 aus, dass die Familie des\n\n9\nBeschwerdeführers entsprechend seines diagnostizierten AD(H)S in therapeutischer Hinsicht schon einiges unternommen habe. Gemäss dem Bericht der Eltern hätten sich die Entwicklungsfortschritte des Beschwerdeführers diesbezüglich ausgereizt. Auf der Suche nach einer männlichen Bezugsperson, was erfahrungsgemäss bei Buben und jungen Männern grössere Entwicklungsfortschritte\nverspreche, seien sie auf die Tätigkeit von A.________ aufmerksam geworden.\n\nIn seiner Praxistätigkeit habe er sich auf AD(H)S spezialisiert. Nebst verhaltenstherapeutischen Interventionen und Instrumenten zur Förderung des Selbstmanagements, fördere der gezielte Einbezug gestalterischer Mittel den effizienten\nund vor allem affektiven Zugang zu den betroffenen Klienten. Ziel der Zusammenarbeit sei das Vermitteln von Instrumenten, um den Alltag planvoller, erfolgreicher, aber auch sicherer, anzugehen. Dabei vermittle er den Betroffenen auch\nChancen und Risiken eines AD(H)S. Ressourcenorientiert sollen Selbstvertrauen\nund Selbstwert gestärkt werden. Verschiedene Übungen und Interventionen zielten darauf ab, Grenzen wahrzunehmen und Strategien einzuüben. Körperbewusstsein, Ernährung, Suchttendenzen, sinnvolle Freizeitbeschäftigung, Sicherheitsaspekte im Alltag und bei spezifischen Arbeiten, Entspannungstechniken\netc. im Kontext zum AD(H)S seien erweiterte Bestandteile der Sitzungsinhalte,\ndie indiziert spielerisch und gestalterisch integriert würden und die Effekte anschaulich verstärkten. Daneben stehe er aber auch den Eltern zur Seite, die oft\nunverhältnismässig gefordert seien und beziehe sie themenspezifisch in die Sitzungen mit ein.\n\nDie AD(H)S Thematik stelle für den Beschwerdeführer, aber auch das ganze\nFamiliensystem sowie das gesamte soziale und auch schulische Umfeld, eine\nenorme Belastung dar. Entsprechend der erschwerten Selbstwahrnehmung und\neinem reduzierten Selbstwert bestehe ein aktueller Handlungsbedarf, so dass\nsich diese Entwicklungstendenzen nicht negativ manifestierten und verstärkten.\n\nAuf sein Umfeld reagiere der Beschwerdeführer oft impulsiv, teils aggressiv, was\nin allen sozialen Gefügen zu erheblicher Belastung führe.\n\nThemenspezifisch zeige der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Suchtverhalten,\nwas sich aktuell ernährungstechnisch aber auch bildschirmtechnisch ausdrücke.\nGesetzten Grenzen begegne er durch äusserst inadäquates verbales und teils\nkörperliches Verhalten, ohne Rücksicht auf Alter und Person. Nachträglich bereue er diese Reaktionen und fühle sich schlecht. So zeichne sich auf verschiedenen sozialen Ebenen eine Isolation ab. Das Aufmerksamkeitsdefizit zeige sich\naber generell in plan- und strukturlosem Handeln, so dass der Beschwerdeführer\nseinen Fähigkeiten auch auf schulischer Ebene nicht gerecht werde. Dieser\n\n10\nHandlungsablauf berge dann auch in alltäglichen Lebensbereichen, wie Sport\noder Strassenverkehr, aus sicherheitstechnischer Sicht einiges Risiko.\n\nZwar zeige die medikamentöse Begleitung erwünschte Resultate, doch zwinge\nsich eine zusätzliche Begleitung, entsprechend den erwähnten Gegebenheiten,\nunausweichlich auf.\n\nA.________ habe mit dem Beschwerdeführer bereits eine vertrauensvolle Basis\nschaffen können. Der Beschwerdeführer nehme begeistert an den Sitzungen teil\nund mache bereits gute Fortschritte (IV-act. 18-5f./8).\n\n4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die vom Beschwerdeführer beantragte Kostengutsprache für die Therapie bei A.________ zu erteilen hat oder nicht.\n\n4.1 Medizinische Massnahmen müssen wirtschaftlich, einfach und zweckmässig sowie wissenschaftlich anerkannt sein. Massgebend ist im Bereich der medizinischen Massnahmen der medizinische Wissenschaftlichkeitsbegriff. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Behandlungsmethode, wenn sie von Forschern\nund Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist.\nEntscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Behandlung (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 12 N 26 m.V.a. BGE 115 V 191 Erw. 4, BGE 114 V 22 und\nBGE 121 V 289 Erw. 7a; vgl. auch mit Art. 2 Abs. 1 IVV identischer Wortlaut von\nArt. 2 Abs. 3 GgV, dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 13 N 12).\n\n"}