{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7787021bd6b470c62446a46715337b81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_57_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_57", "Checksum": "e7a158f2607b9afd33ff3102fc8a8f41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Unter Hinweis auf den Bericht von A.________ vom 4. Februar 2017 hält\nder Beschwerdeführer zudem fest, dass die medizinische Massnahme auch das\n5\nKriterium der Einfachheit und der Zweckmässigkeit erfülle. Der Begriff \"medizinische Hilfsperson\" dürfe zudem nicht zu eng ausgelegt werden. Das KSME sei lediglich eine Verwaltungsweisung, welche für das Sozialversicherungsgericht\nnicht verbindlich sei. Bei der Behandlung durch A.________ handle es sich sodann um eine \"fortführende\" Therapie, welche die gleichen Ziele verfolge wie die\nErgotherapie, welche nicht erfolgreich war. Es würde daher keinen Sinn machen,\ndie besagte Ergotherapie weiterzuführen, nachdem eine andere, kostengünstigere Therapie existiere, welche die gleichen Ziele verfolge und den gewünschten\nErfolg herbeizuführen vermöge.\n\n2.5 Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass es sich bei A.________\nund seiner Tätigkeit in der Gestaltungspraxis nicht um eine von der Invalidenversicherung zu übernehmende Massnahme bzw. nicht um eine anerkannte \"medizinische Hilfsperson\" i.S. des für die IV-Stelle verbindlichen Kreisschreibens\n(KSME) handle, welche unter Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle zur Durchführung medizinischer Massnahmen ermächtigt wäre. Im Übrigen wäre selbst eine \"medizinische Hilfsperson\" zur Durchführung medizinischer Massnahmen nur\nauf ärztliche Anordnung hin ermächtigt, d.h. wenn eine schriftliche Anordnung\ndes die Durchführung der betreffenden Massnahme überwachenden Arztes an\ndie selbständig tätige medizinische Hilfsperson vorliegen würde, was hier ebenso\nwenig der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei zudem für einen Kostenübernahmeantrag explizit an seine Krankenkasse verwiesen worden.\n\n3. Aus den Akten ergeben sich u.a. folgende Angaben zum Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers.\n\n3.1 Mit Bericht vom 15. Oktober 2014 diagnostizierte Dr.med. F.________\n(Oberarzt, KJPD) beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie GgV 404 (ICD-10 F90.1; erstmals erstellt am 3.4.2014; IVact. 5). Des Weiteren führte er aus, dass das Sozialverhalten des Beschwerdeführers in Gegenwart von Kindern und Erwachsenen sehr auffällig sei. Er habe\nbereits in der Krabbelgruppe grosse Mühe gezeigt, auf andere Kinder zuzugehen. Er habe andere Kinder zum Teil geschlagen und geschubst, um mit ihnen in\nKontakt treten oder spielen zu können. Er spiele in Gruppen von Kindern auch\nden Clown oder mache Dinge kaputt. Dieses Verhalten habe sich auch in der\nSpielgruppe und heute noch auf dem Spielplatz gezeigt. In der Schule werde\nbisher nicht über ein ähnliches Verhalten berichtet. In der Nachbarschaft führe\ndas Verhalten des Beschwerdeführers aber dazu, dass andere Kinder nicht mit\nihm spielen wollen. Im Kontakt mit Erwachsenen sei der Beschwerdeführer unhöflich und teilweise auch aggressiv. Bei Begrüssungen wende er sich ab oder\n\n6\nrenne davon. Die Kindseltern würden versuchen, ihn zurechtzuweisen, um mit\nihm dieses Verhalten in Ruhe zu besprechen, bei der nächsten Gelegenheit würde sich jedoch dasselbe Verhalten erneut zeigen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Mühe mit der Emotionsregulation sowie mit seinem Emotionsausdruck. Er könne aufgrund von Kleinigkeiten in Wutausbrüche geraten, er lasse sich dann durch seine Eltern nur sehr schwer beruhigen. In solchen Situationen habe er auch grosse Mühe, den Blickkontakt zu den Eltern zu halten. Er lasse allgemein eher selten Nähe zu. Er fordere zu Hause von seinen Eltern eine\nfast ständige Präsenz. Im Alltag sei es schwierig, dem Beschwerdeführer alltägliche Routinen beizubringen (z.B. dass er die Toilette spülen und danach die Hände waschen müsse, was er immer wieder vergesse). Morgens funktioniere es\nmittlerweile besser, dass er sich selbständig anziehen und für die Schule bereit\nmachen könne. Wenn der Beschwerdeführer in einen Wutanfall gerate, gehe er\nauf die Kindseltern los, schlage auch mit den Fäusten zu, werfe Dinge nach den\nEltern oder nehme eine Drohhaltung ein. Er könne sehr laut schreien, was für die\nEltern kaum zu ertragen sei.\n\nDas Verhalten des Beschwerdeführers werde durch seine Eltern als sehr impulsiv beurteilt. Sie hätten grosse Mühe ihm Grenzen aufzuzeigen, ihn bei Grenzüberschreitungen zu stoppen, ihn an Regeln zu erinnern oder zu ermahnen. In der\nSchule werde er als fleissiger Schüler beschrieben, der jedoch wenig sorgfältig\narbeite. Er sei sehr auf einen konsequenten und strukturierten Unterrichtsstil der\nLehrperson angewiesen. Während des Unterrichts sei er sonst unkonzentriert,\nschaue umher und spreche mit Mitschülern. Er könne seine Aufgaben kaum in\nRuhe ausführen und zeige einen sehr grossen Bewegungsdrang. In der Freizeit\nbetätige er sich sehr oft sportlich. Die Kindseltern berichteten, dass das Ausleben\ndieses Bewegungsdrangs dem Beschwerdeführer helfe, abends ruhiger und entspannter und weniger impulsiv zu sein.\n\n"}