{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7787021bd6b470c62446a46715337b81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_57_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_57", "Checksum": "e7a158f2607b9afd33ff3102fc8a8f41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Die Massnahmen müssen nach bewährter\nErkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den\nEingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2\nAbs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom\n17.1.1961).\n\n1.4 Die medizinischen Massnahmen umfassen:\n\n die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch\nmedizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen\nwird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen\nTherapien (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG);\n die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 lit. b\nIVG).\n\n1.5 Ziff. 404 GgV Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Störungen\ndes Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter\nBeeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des\nAntriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der\nKonzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter\nDiagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt\nworden sind.\n\n1.6 Als medizinische Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404\nGgV Anhang werden die kinderpsychiatrische Behandlung des Kindes und seiner\nFamilie, eine entsprechende medikamentöse Therapie sowie Ergotherapie, nicht\naber Logopädie, Psychomotorik-, Spezial- oder Stützunterricht, Massnahmen der\nintegrativen schulischen Förderung oder andere unterstützende Massnahmen\nanerkannt (vgl. Anhang 7 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME; gültig ab 1.6.2017]\ndes Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Fussnote 3 zu Ziff. 1.3, mit\nVerweis auf das Urteil I 569/00 vom 6.7.2001 des Eidg. Versicherungsgerichts;\nvgl. auch VGE I 2013 142 vom 6.3.2014 Erw. 2.2).\n\n2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 zur Welt kam (vgl. IV-act.\n10; Ingress lit. B). Dementsprechend hat er grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.\n\n2.2 Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantragte der Vater des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle Kostengutsprache für eine nichtärztliche Therapie. In\n4\nder Begründung führte er aus, dass beim Beschwerdeführer im Sommer 2014\neine hyperkinetische Störung des sozialen Verhaltens (F90.1: ADHS) diagnostiziert und ihm deshalb am 4. August 2015 Kostengutsprache für die Ergotherapie\nfür zwei Jahre erteilt worden sei. Die Behandlung sei mehr oder weniger ohne\ngrosse Fortschritte erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Ergotherapie über ein\nJahr lang einmal wöchentlich besucht. Gemäss Aussage der behandelnden Ergotherapeutin könne sie mit dem Beschwerdeführer nur in einer Gruppenform\narbeiten, da in diesem Zusammenhang seine Probleme offensichtlich würden. Infolge Terminschwierigkeiten habe keine Gruppe gefunden werden können, weshalb aus Sicht der Ergotherapeutin keine weiteren Fortschritte erzielt werden\nkonnten und die Therapie beendet wurde. In Absprache mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Lachen hätten die Eltern des Beschwerdeführers eine fortführende und geeignete Therapieform gesucht und herausgefunden, dass der Beschwerdeführer mit einem männlichen Therapeuten weit besser\nzusammen arbeite. Über Elpos Schweiz (ADHS-Organisation) seien sie auf\nA.________ (ADHS-Coach ICP auf HF-Stufe; Dipl. Maltherapeut APK) gestossen. Das Kind habe bereits beim ersten Gespräch sehr positiv auf\nA.________ reagiert und besuche die wöchentlichen Sitzungen gerne (IV-act.\n18-1f./8).\n\nMit den Einwänden vom 5. April 2017 führte der Vater des Beschwerdeführers\nu.a. aus, dass beim Beschwerdeführer eine massive Suchttendenz erkennbar sei\nund er keine Impulskontrolle habe. Aufgrund des wöchentlichen Besuchs bei\nA.________ seien bereits erste Anzeichen einer Verbesserung erkennbar. Aus\nfinanziellen Gründen hätten sie jedoch die Sitzungen auf alle zwei Wochen kürzen müssen, was bereits am Verhalten und am Aufkeimen von alten bzw. negativen Verhaltensmustern beim Beschwerdeführer feststellbar sei (IV-act. 22-1f./5).\n\n2.3 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit,\ndass die Therapiemassnahmen bei A.________ keine Behandlung darstellen\nwürden, welche die IV finanziere und er auch keine Anerkennungen habe, um mit\nder IV Leistungen zu verrechnen. Der Besitz einer NIF-Nummer sei dafür nicht\nausreichend. A.________ sei kein von der IV anerkannter Therapeut. Die IV-\nStelle würde jedoch keineswegs an der Wichtigkeit und an einem positiven Erfolg\nmit der therapeutischen Begleitung von A.________ zweifeln.\n\n"}