{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7787021bd6b470c62446a46715337b81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-57_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_57_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d8a903b6ed5d89473b2aa43a12bf9a777496ebcdf99f741ead2d5b12fef4c6ca705d6bb1519cf03dea23d41b471ca11d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_57", "Checksum": "e7a158f2607b9afd33ff3102fc8a8f41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen / medizinische Massnahmen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:18:50", "Checksum": "2598d26a269866910c1ec64e4b6d834b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 57\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Geburtsgebrechen / medizinische Massnahmen) | Invalidenversicherung\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer I\n\nI 2017 57\n\nEntscheid vom 15. November 2017\n\nBesetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident\nDr.med. Bernhard Zumsteg, Richter\nDr.med. Urs Gössi, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien C.________,\nBeschwerdeführer,\ngesetzlich vertreten durch die Eltern D.________,\ndiese vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,\nE.________,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen / medizinische Massnahmen)\nSachverhalt:\n\nA. Die Eltern von C.________ (geb. am 22.9.2006) meldeten ihn am 2. September 2014 aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 bei der IV-Stelle\nSchwyz für medizinische Massnahmen an (IV-act. 1).\n\nB. Nach Einholung von Arztberichten und Abklärungen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilte die IV-Stelle Schwyz den Eltern von C.________ am\n15. Januar 2015 mit, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt\nseien und die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 ab\n3. April 2014 bis 2. April 2019 übernommen würden (IV-act. 10).\n\nC. Am 8. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für die\nneue Durchführungsstelle Frühberatungs- und Therapiestelle Pfäffikon (IV-act.\n12). Am 4. August 2015 folgte eine Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 ab Beginn für die Dauer von zwei Jahren (IV-act. 17).\n\nD. Am 14. Februar 2017 stellten die Eltern von C.________ bei der IV-Stelle\nSchwyz den Antrag um Kostengutsprache für eine nichtärztliche Therapie für\nC.________ bei A.________ (IV-act. 18). Mit Vorbescheid vom 8. März 2017 teilte die IV-Stelle Schwyz den Eltern von C.________ mit, das Leistungsbegehren\nwerde abgewiesen (IV-act. 21). Dagegen erhoben sie am 5. April 2017 Einwände\n(IV-act. 22).\n\nE. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 lehnte die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ab (IV-act. 23).\n\nF. Gegen diese Verfügung liessen die Eltern von C.________ am 6. Juni 2017\nrechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben, mit folgenden\nAnträgen:\n1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die\nTherapie bei Herrn A.________ gewährt wird.\n2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-\nStelle Schwyz vom 5. Mai 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\n2\nG. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur\nBehandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom\n6.10.2000) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959).\nDer Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen\ngewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von\ngeringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).\n\n1.2 Gestützt auf Art. 13 IVG hat der Bundesrat die Verordnung über\nGeburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) vom 9.12.1985 erlassen. Nach Art. 1\nAbs. 1 GgV gelten als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG\nGebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu\neinem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrechen sind in der\nListe im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV).\n\nAls medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens\nnotwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der\nmedizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in\neinfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV; siehe auch\nBundesgerichtsurteil 9C_932/2010 vom 11.1.2011 Erw. 2.1).\n\n1.3 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20.\nAltersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung\ndes Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben\noder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit\noder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und\nwesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.\n\nAls medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich\nchirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die\neine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines\nUnfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der\nSinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern\ntrachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu\n\n"}