7. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Vorinstanz. Zudem hat die beanwaltete Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor.