6. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente zusteht (massgebender IV-Grad ab Oktober 2016: 50%; zuvor gemäss Berechnung der Vorinstanz 53%). Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Vorinstanz.