5.3.1 Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 25. Januar 2016 wurde die Versicherte von der Abklärungsperson gefragt, welche Tätigkeit sie in welchem Ausmass ausüben würde, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Mitarbeiterin Verpflegung / Service zu einem 90%-Arbeitspensum im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in C.________ arbeiten würde; zusätzlich habe sie als Ferienablösung gearbeitet, so dass der Beschäftigungsgrad teilweise 100% erreicht habe (IV-act. 76-4/9).