7 Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. In diesem Sinne bedarf das Abweichen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_648/2016 vom 12.7.2017 Erw. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2.3.2016 Erw. 2.2 Abs. 3).