Anzufügen ist, dass gemäss vorinstanzlicher Vernehmlassung für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2016 ein IV-Grad von 53% aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 52‘426.-- (hergeleitet aus der Tätigkeit in der Cafeteria im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in C.________) und dem für den genannten Zeitraum massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 24‘570.-- resultiert (vgl. zit. Vernehmlassung, S. 4, lit. c). Nachdem die Versicherte gegen diese korrigierte Berechnungsweise nichts vorgebracht hat, besteht kein Anlass, diesen IV-Grad für den genannten Zeitraum in Frage zu stellen.