4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. Einig sind sich die Parteien (unter Einbezug der Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung), dass die Versicherte:  im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie  für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat.