74), ist dieser dargelegte Arbeitsfähigkeitsgrad hier nicht in Frage zu stellen. Dies gilt erst recht, als die beanwaltete Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2017 nicht vorbringt, dass mit dieser aktuellen, am 6. September 2016 vereinbarten Beschäftigung (mit einem Arbeitspensum von 50% als Jahressollzeit) die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht adäquat ausgeschöpft werde. Namentlich machte die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht geltend, dass diese aktuelle Beschäftigung unzumutbar sei bzw. gesamthaft ihr verbliebenes Leistungspotential überschreite.