3.1.2 In der vorliegenden Beschwerde (S. 4 oben) wird ausdrücklich auf diese Beurteilung der erwähnten RAD-Ärztin abgestellt und sinngemäss argumentiert, dass die Invaliditätsbemessung nach Massgabe dieses Arbeitsfähigkeitsgrades von 50% für leichte adaptierte Tätigkeiten unter Einbezug einer anhaltenden Leistungseinschränkung von 10% (ab 21.5.2015) vorzunehmen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7, Ziff. 30; siehe auch Beschwerdeschrift S. 8, Ziff. 35).