3.1.1 Was die infolge der gesundheitlichen Einschränkungen verbliebene und zumutbare Arbeitsfähigkeit der Versicherten anbelangt, gelangte die RAD-Ärztin Dr.med. F.________ nach Auswertung der medizinischen Akten in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 zum Ergebnis, dass in einer leichten körperlichen Tätigkeit ohne überwiegende Beanspruchung der Handfunktion (kein Heben, kein Tragen, keine repetitiven manuellen Arbeiten) ab September 2015 grundsätzlich von einer 50% Arbeitsfähigkeit (Pensum von 50%) auszugehen sei, allerdings noch eine Leistungsminderung von 10% anerkannt werde (vgl. IV-act. 54-4/4).