4 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Vorinstanz erforderlich sein würde (Bundesgerichtsurteile 1C_240/2008 und 1C_241/2008 vom 27.8.2008 Erw. 7; 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3; 1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der bereits in der Beschwerde gestellte Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel verfrüht und hier nicht zu beachten. Sodann hat die Beschwerdeführerin nach der Zustellung der Vernehmlassung keinen zweiten Schriftenwechsel beantragt und sich zum Inhalt dieser Vernehmlassung nicht geäussert.