Vernehmlassend werden von der Vorinstanz zum Sachverhalt grundsätzlich keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Voraussetzungen (im Sinne von BGE 119 V 323), welche einen zweiten Schriftenwechsel als unerlässlich erachten liessen, sind hier nicht gegeben. Abgesehen davon ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bereits mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als verfrüht gilt, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilt werden kann, ob