Elemente des raschen Verfahrens sind namentlich kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und ein Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, Art. 61 N 42). Gemäss § 41 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.