1. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel anbelangt ist festzuhalten, dass gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, das kantonale Verfahren einfach und rasch sein muss (Art. 61 lit. a ATSG). Elemente des raschen Verfahrens sind namentlich kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und ein Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, Art.