H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 stellt die Vorinstanz folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz, insofern teilweise gutzuheissen, als dass in der Zeitspanne vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2016 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde, soweit sie die Zeitspanne ab 1. Oktober 2016 betrifft, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: