D. In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 veranschlagte die RAD- Ärztin Dr.med. F.________ für A.______ ab September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte körperliche Arbeiten ohne relevante Beanspruchung der Handfunktion, wobei zusätzlich eine Leistungsminderung von 10% anerkannt wurde (IV-act. 54-4/4). Nach einer Haushaltsabklärung am 25. Januar 2016 (IVact. 59-1/8) teilte die IV-Stelle A.______ mit Vorbescheid vom 22. März 2016 mit, dass voraussichtlich vom 1. April 2014 bis 31. Mai 2015 ein Anspruch auf eine ganze und vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 auf eine Viertels-Rente bestehe. Ab 1. Dezember 2015 bestehe kein Anspruch mehr (IV-act.