{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-56_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e99f3653b505f591f7720e6b0bc8ed80"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-56_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_56_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8bf3f13b7b261cbd42cea5c53d4191c29db1355b983268a5b4972e849f1f32ae65cd4af83dbac44aa214efa3034ca9ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8bf3f13b7b261cbd42cea5c53d4191c29db1355b983268a5b4972e849f1f32ae65cd4af83dbac44aa214efa3034ca9ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_56", "Checksum": "cbfc7218a53410999ae8539e126101d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:30", "Checksum": "7cc7de9bbbd4f50c90a6bf487b506abd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 56\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n5.3.1 Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 25. Januar 2016 wurde die Versicherte von der Abklärungsperson gefragt, welche Tätigkeit sie in welchem\nAusmass ausüben würde, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre. Die\nBeschwerdeführerin antwortete, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Mitarbeiterin Verpflegung / Service zu einem 90%-Arbeitspensum im Wohn- und\nPflegezentrum B.________ in C.________ arbeiten würde; zusätzlich habe sie\nals Ferienablösung gearbeitet, so dass der Beschäftigungsgrad teilweise 100%\nerreicht habe (IV-act. 76-4/9).\n\n5.3.2 Im Lichte dieser Angaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz\ndas massgebende Valideneinkommen nach Massgabe des Verdienstes bei der\nAnstellung im Wohn- und Pflegezentrum B.________ ermittelt hat. Anhaltspunkte\ndafür, dass die Versicherte im Gesundheitsfall die Anstellung im Pflegezentrum\nB.________ (auch ohne gesundheitliche Probleme) aufgegeben und stattdessen\neine Anstellung bei der Spitex J.________ gesucht bzw. gefunden hätte, sind\nweder ersichtlich, noch werden sie in der vorliegenden Beschwerde substantiiert\ngeltend gemacht. Damit bleibt es dabei, dass das Valideneinkommen aus der\njahrelang (seit April 2006) ausgeübten Anstellung im Pflegezentrum B.________\nherzuleiten ist.\n\n5.3.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte in den\nletzten Jahren ihrer Anstellung im Pflegezentrum B.________ teilweise arbeitsunfähig war und deswegen Krankentaggeldleistungen ausgerichtet wurden (so\nbeispielsweise im Dezember 2011, im Januar 2012 und von Juni bis September\n2013; vgl. IV-act. 35-9ff./11). Die letzte längere Periode ohne Krankentaggeldleistungen betrifft nach der Aktenlage den Zeitraum von Februar 2012 bis Dezember\n2012. In dieser 11-monatigen Zeitspanne erzielte die Versicherte durch ihre\nArbeitskraft im Alters- und Pflegezentrum B.________ ein monatliches Gehalt\nvon 11x Fr. 3‘681.90 (= Fr. 40‘500.90), hinsichtlich 13. Monatslohn (ohne Januar\n2012) einen Betrag von Fr. 3‘540.25, hinsichtlich Boni (ohne Januar 2012) einen\nBetrag von Fr. 1‘970.-- sowie insgesamt Fr. 2‘134.75 an Wochenendzulagen\n(ohne Januar 2012), zusammen Fr. 48‘155.90 (40‘500.90 + 3‘540.25 + 1‘970 + 2‘134.75) für\n11 Monate im Jahr 2012, was umgerechnet auf ein ganzes Jahr einen Jahres-\n\n8\nlohn von Fr. 52‘533.70 (48‘155.90 : 11 x 12) ergibt. Ein solcher Jahreslohn für 2012\nvon Fr. 52‘533.70 korrespondiert mit den Angaben der Versicherten in der IV-\nAnmeldung vom 31. August 2013, wonach sie für 2013 ein Jahreseinkommen\nvon Fr. 53‘183.-- erreicht hätte (was gegenüber dem Vorjahr 2012 eine geringe\nErhöhung um Fr. 649.30 bzw. umgerechnet pro Monat durchschnittlich einen Zuschlag von Fr. 54.10 ergeben hätte, was realistisch erscheint, vgl. IV-act. 24-4/6,\nZiff. 5.4). Anzufügen ist, dass in der vorstehenden Berechnung des Jahreslohnes\ndas im Jahre 2012 entrichtete (kleine) Dienstaltersgeschenk nicht angerechnet\nworden ist (vgl. IV-act. 35-10/11). Schliesslich übersteigt das vorstehend anhand\nder Lohnangaben des langjährigen Arbeitgebers ermittelte Valideneinkommen\nper 2012 von Fr. 52‘533.70 das aus den Tabellenlöhnen der LSE 2012 (TA1) für\nFrauen im tiefsten Kompetenzniveau erzielte Durchschnittseinkommen von jährlich Fr. 51‘441.-- (4‘112 pro Monat, umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit\nvon 41.7 h/Woche ergibt 4‘112 : 40 x 41.7 = 4‘286.76; 4‘286.76 x 12 = 51‘441.12) nur unwesent-\n\nlich.\n\n5.3.4 Berücksichtigt man die Entwicklung des Nominallohnindexes für Frauen\nper 2012 im Sektor 3 (Dienstleistungssektor, umfassend die Wirtschaftszweige\n45 bis 96) von 101.9 auf den Stand per 2016 von 105.0 (gemäss Bundesamt für\nStatistik, Schweiz. Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung, Tabelle T1.2.10), resultiert aus den Angaben für den\noben ermittelten Jahreslohn per 2012 von Fr. 52‘533.70 ein hochgerechneter\nJahreslohn per 2016 von Fr. 54‘131.90 (52‘533.70 : 101.9 x 105.0), was durchschnittlich\nFr. 4‘511.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ergibt und nicht übersetzt erscheint. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich zusammenfassend, das Valideneinkommen per 2016 auf insgesamt Fr. 54'131.90 zu veranschlagen (statt\nFr. 52‘664.-- gemäss vorinstanzlicher Berechnung in der Vernehmlassung).\n\n5.4 Zur Berechnung des Invalideneinkommens knüpfte die Vorinstanz am\naktuellen Verdienst der Versicherten bei der Spitex J.________ an, wonach der\nJahresverdienst per 2016 (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 100% Pensum die\nSumme von Fr. 54‘600.-- ausmacht, womit bei einem vereinbarten Arbeitspensum von 50% (mit Jahressollzeit) ein Verdienst von Fr. 27‘300.-- resultiert\n(vgl. IV-act. 74). Diese Herleitung des Invalideneinkommens gibt keinen Anlass\nzur Beanstandung und wird im Übrigen in der Beschwerde nicht substantiiert in\nFrage gestellt.\n\n5.5 Bei einem massgebenden Valideneinkommen per 2016 von Fr. 54‘131.90\nund einem Invalideneinkommen per 2016 von Fr. 27‘300.-- beträgt der massgebende Invaliditätsgrad aufgerundet 50% (54‘131.90 minus 27‘300 = 26‘831.90;\n\n9\n26‘831.90 : 54‘131.90 x 100 = 49.567). Zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wo-\n\nnach ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik\nauf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist, wird auf BGE 130 V\n121 verwiesen.\n\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass\nder Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente\nzusteht (massgebender IV-Grad ab Oktober 2016: 50%; zuvor gemäss Berechnung der Vorinstanz 53%). Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge\nist Sache der Vorinstanz.\n\n"}